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Public Domain

In den USA ist Public Domain ein rechtlicher Begriff und bedeutet nicht urheberrechtlich geschützt und/oder den vollständigen Rechtsverzicht des Rechteinhabers; jedermann hat das Recht zu jedem Zweck zu Kopieren (the "right to copy". Umgangssprachlich wird der Begriff oft falsch verwendet und bedeutet „frei“ oder „gratis verfügbar“. Früher waren Werke ohne Copyrightvermerk in den USA nicht geschützt, einige Gerichte sehen dies auch heute noch so. Public Domain entspricht auch der Veröffentlichung ohne (einschränkende) Bedingungen, jedoch ist davon auszugehen, dass ein Werk ohne Copyright-Hinweis und Nutzungsbedingungen trotzdem geschützt ist. Werden keine uneingeschränkten Nutzungsrechte eingeräumt, sollte der Begriff „Public Domain“ nicht verwendet werden. Ebenfalls ist zu beachten, dass die Bedeutung englischer Begriffe wie „Copyright“ und „Public Domain“ nicht ohne weiteres auf die deutschen Begriffe „Urheberrecht“ und „Gemeinfreiheit“ übertragen werden kann.

Gemeinfreiheit 

Gemeinfreiheit

Die Gemeinfreiheit bezeichnet alle Werke, die keinem Urheberrecht mehr unterliegen oder ihm nie unterlegen haben. Das im angloamerikanischen Raum anzutreffende Public Domain ist ähnlich, aber nicht identisch mit der europäischen Gemeinfreiheit.

In allen Rechtsstaaten – insbesondere in der sogenannten Westlichen Welt – ist für alle schöpferischen Werke das jeweilige Urheberrecht zu beachten. Dazu gehören insbesondere literarische, künstlerische, aber auch wissenschaftliche Arbeiten und seit einiger Zeit auch Software. Entsprechende Rechtsvorschriften nennen eine Ablauffrist für den zugestandenen Schutz (Schutzdauer).

Nach deutschem und österreichischem Recht ist ein Totalverzicht auf das Urheberrecht – etwa zugunsten der Allgemeinheit – nicht möglich (dies wird aus § 29 UrhG-D bzw. § 19 UrhG-Ö abgeleitet). Daher gibt es dort auch keine Gemeinfreiheit durch Rechteverzicht wie in den USA, wo auf alle Rechte verzichtet werden kann und das Public-Domain-Werk den gleichen Status wie ein nicht mehr geschütztes Werk besitzt. Es ist allerdings möglich, das Werk unter einem solchen Nutzungsrecht zur Verfügung zu stellen, dass es von jedermann frei veränderbar ist.

Nach deutschem Recht wird der Begriff Gemeinfreiheit auch und besonders für amtliche Werke gebraucht, die von vornherein keinen oder nur eingeschränkten Urheberrechtsschutz genießen (§ 5 UrhG).

Gemeinfreiheit bezieht sich immer auf die jeweilige nationale Rechtsordnung, und zwar sowohl der des Urhebers als auch der des Nutzers. So sind etwa Fotos von US-Regierungsbehörden, die in den USA keinem Copyright unterliegen, in Deutschland sehr wohl urheberrechtlich geschützt. Praktisch ist die Verwendung jedoch in den meisten Fällen erlaubt.

Quelle: Seite „Gemeinfreiheit“. In: Wikipedia, Die freie Enzyklopädie. Bearbeitungsstand: 26. Mai 2010, 09:41 UTC. URL: http://de.wikipedia.org/w/index.php?title=Gemeinfreiheit&oldid=74797139 (Abgerufen: 16. Juni 2010, 13:26 UTC)