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Wappen
Ein Wappen ist in europäischer Tradition ein bleibendes
(erbliches), nach bestimmten Regeln erstelltes
Zeichen
in Form eines
Schildes für eine
Person,
Familie,
Personengruppe oder personifizierte Objekte, Organisationen und
Gemeinwesen (Gemeinden, Länder, Staaten), das in seiner Form auf den
ritterlichen
Schutzschilden beruht.
Die Regeln zur Beschreibung und Gestaltung von Wappen, ihre Herkunft
und Bedeutung werden in der
Heraldik (Wappenkunde) beschrieben.
Von einem amtlichen Wappen spricht man dann, wenn dieses
Wappen
von einer Gemeinde oder einer anderen
Körperschaft des öffentlichen Rechts in der gegebenen konkreten Form
geführt wird.
Situation in
Deutschland
In Deutschland führt der Bund und jedes Bundesland ein amtliches
Wappen. Auch die anderen Gebietskörperschaften in Deutschland führen in
der überwiegenden Anzahl ein amtliches Wappen. Die Führung des Wappens
ist den Behörden des Bundes und des jeweiligen Bundeslandes vorbehalten.
Die Verwendung ohne Genehmigung ist eine Ordnungswidrigkeit. Die Frage
ist, wann die grafische Umsetzung einer Blasonierung
(Wappenbeschreibung) zum Wappen wird. Oftmals lassen die Blasonierungen
einen weiten Gestaltungsraum. Ein "springendes silbernes Pferd auf rotem
Grund" zum Beispiel lässt unendlich viele Varianten zu. Aber nur eines
ist das Wappen
Niedersachsens.
-
Der reine Entwurf ist im urheberrechtlichen Sinne noch kein
Wappen. Erst das Bekenntnis der Körperschaft, das eine auf der
Basis einer Blasonierung geschaffene Wappen als das amtliche
Wappen zu führen, verwandelt den Entwurf in das Wappen. Dies
kann auf vielerlei Weise geschehen:
- Die wappenführende Körperschaft
beschließt in einem dazu berufenen Gremium dieses konkrete
Wappen zu führen.
- Die Körperschaft führt ohne formalen
Beschluss seit Urgedenken ein Wappen in einer konkreten Form,
ohne hierüber je einen formalen Beschluss herbeigeführt zu
haben.
- Das Wappen wird der Körperschaft durch
eine übergeordnete Stufe der staatlichen Hierarchie zugewiesen.
- Das Wappen der Körperschaft dient dem
Zweck, eine Wiedererkennung und eindeutige Zuordnung des Wappens zu
einem Amt und einer Funktion zu ermöglichen. Darin sind sowohl
urheberrechtliche, als auch namensrechtliche Aspekte enthalten.
Urheberrechtlich wird in den wenigsten Fällen der Sprung zu einem
neuen eigenständigen Werk erreicht.
- Diesen Zweck erfüllen auch ähnliche
Abbildungen, die eine unwesentliche Variante des Originals
darstellen. Die Varianten können unbeabsichtigt durch
reproduktionsbedingte Abweichungen entstehen. So etwa eine weiße
statt einer silbernen oder die gelbe statt einer goldenen
Fläche.
- Varianten können durch eine
schleichende Fortentwicklung der ursprünglichen Variante
entstehen, um etwa das Wappen in bestimmten technischen
Einsatzbereichen zu optimieren. Eine solche Variante stellt etwa
das Weglassen einer die Dreidimensionalität andeutenden
Schraffur dar, wenn das Wappen in einer kleinen Form gebraucht
werden soll, etwa für die Bildschirmdarstellung mit begrenzter
Auflösung oder als verkleinertes
Dienstsiegel
für die Verwendung auf Personalausweisen (Durchmesser ca. 1 cm).
Entscheidend für die Annahme eines amtlichen Wappens ist somit nicht
nur der formale Beschluss, sondern auch die tatsächliche Verwendung des
Wappens durch die Körperschaft, Anstalt oder Stiftung öffentlichen
Rechts, also das Führen. Somit können verschiedene Varianten amtlich
sein. Urheberrechtlich sind auch größere Abweichungen vom Original in
privater Nutzung zwingend neue Werke mit eigenem Urheberrecht.
Namensrechtlich erfolgt die Abgrenzung dagegen negativ: Jedes
verwendete Werk, das geeignet ist, eine Verwechslung mit dem amtlichen
Wappen herbeizuführen, fällt unter namensrechtliche Abwehrrechte der
öffentlichen Körperschaft aus § 12
BGB. Dabei ist immer auf den Unterschied einer schlichten Darstellung
dieses Werkes und der Verwendung im Sinne des Führens abzuheben. Während
die Darstellung unabhängig vom urheberrechtlichen Status des Wappens
zulässig bleibt, ist das Führen stets rechtswidrig.
Amtliche Wappen sind als amtliche Werke stets nach
§ 5 Abs. 1 UrhG gemeinfrei. Sie
können auch nicht markenrechtlich geschützt werden (§ 8
Abs. 2 Nr. 8 MarkenG). Der unbefugte Gebrauch von hoheitlichen
Kennzeichen (Bundes- und Landeswappen) ist nach
§ 124 OWiG verboten. Für kommunale
Wappen ist ein entsprechender Schutz meist landesrechtlich vorgesehen
(für Baden-Württemberg: § 8 Abs. 1 Nr. 1 LOWiG).
Quellen
Bildernachweis
Weblinks
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