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Zu beachten: Wappen sind allgemein unabhängig von ihrem
urheberrechtlichen Status in ihrer Nutzung gesetzlich beschränkt.
Ihre Verwendung unterliegt dem Namensrecht (§ 12 BGB), und den
öffentlichen Körperschaften dienen sie darüber hinaus als
Hoheitszeichen.
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Wappen von Rheinland-Pfalz
Das rheinland-pfälzische Landeswappen von 1948 vereinigt die
Wappenbilder der drei bedeutendsten historischen Territorien: der
rheinischen Kurstaaten Trier, Mainz und Pfalz. Das Landeswappen hat die
Form des heraldischen Rundschildes. Dieser ist durch eine aufsteigende
eingebogene Spitze gespalten und zeigt im vorderen, silbernen Feld ein
rotes durchgehendes Kreuz, im hinteren, roten Feld ein silbernes
sechsspeichiges Rad und in der aufsteigenden schwarzen Spitze einen rot
gekrönten und bewehrten goldenen Löwen. Das Wappen ist von einer
goldenen Volkskrone (Weinlaub) überhöht.
https://www.rlp.de/de/unser-land/wappen-und-landessiegel/
Das rheinland-pfälzische Landeswappen wurde in Ausführung
des Artikels 74 der Landesverfassung von Rheinland-Pfalz
durch das Gesetz vom 10. Mai 1948 bestimmt. Es ist als
Hoheitszeichen des Landes Rheinland-Pfalz nach seiner
historischen und rechtlichen Funktion besonders geschützt
und darf nur von den staatlichen Organen, den Landesbehörden
und von den im Gesetz genannten anderen Institutionen
geführt werden.
Wappenzeichen
Das Wappenzeichen ist eine vereinfachte Darstellung des
Landeswappens und darf ohne Genehmigung verwendet werden. Es
darf jedoch nicht verändert werden. Dem Wappenzeichen fehlen die Volkskrone, sowie die rote
Krone und detaillierte schwarze Fellzeichnungen des Löwen.
Hinzugefügt wurde dem Wappenzeichen im Hintergrund eine
schräglinks gestreifte schwarz-rot-goldene Farbverläufe
sowie ein schwarzer Kringel.
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Quellen
Bildernachweis
Weblinks