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Zu beachten: Wappen sind allgemein unabhängig von ihrem
urheberrechtlichen Status in ihrer Nutzung gesetzlich beschränkt.
Ihre Verwendung unterliegt dem Namensrecht (§ 12 BGB), und den
öffentlichen Körperschaften dienen sie darüber hinaus als
Hoheitszeichen.
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Das Staatswappen des Freistaats Bayern
Das Bayerische Staatswappen wurde am 5. Juni 1950 mit
dem „Gesetz über das Wappen des Freistaates Bayern“
eingeführt.
Staatssymbole des Freistaates Bayern (offizielle Seite)
Weitere Informationen zum Wappen
Da das Staatswappen nur von amtlichen Stellen verwendet
werden darf, wurden Landessymbole, auch
Wappenzeichen genannt, eingeführt:
Zum einen ein Schild mit dem Rautenmuster und einem
goldenen Rand, zum anderen (für Franken) der fränkische
Rechen im gold berandeten Schild.
Die Symbole dürfen frei verwendet werden, solange kein
hoheitlicher Charakter erweckt wird, es dürfen also keine
schildtragenden Tiere, eine Krone o.ä. zugefügt werden.
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Landessymbol „Freistaat
Bayern“ |
Landessymbol „Freistaat
Bayern“ – Franken |
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Quellen
Flaggennachweis
Weblinks
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