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Heraldische Farbregel
Die heraldische Farbenregel definiert, wie die Tinkturen verwendet werden können. Sie besagt: Metalle dürfen nicht an Metalle grenzen, Farben nicht an Farben. Durch das Gegeneinandersetzen von Metallen und Farben in einem Wappen wird eine starke Kontrastwirkung erreicht, die das Wappen schon aus großer Entfernung erkennbar macht. Dies war im Mittelalter nötig, um das Gegenüber schon aus weiter Entfernung identifizieren zu können.
Musterbeispiele von diese Regel missachtenden Wappen führen viele studentische Verbindungen.
Die Farbregel gilt in der Vexillologie auch für Fahnen, so beispielhaft in der französischen Trikolore. Die Regel wird hier aber mehrheitlich übergangen. Auch die Flagge Deutschlands (in Schwarz-Rot-Gold; sie entstand aus dem Schwarz-Rot auf Gold der studentischen Burschenschaften) ist wegen des Aufeinanderstoßens von Schwarz und Rot heraldisch falsch.
Bewährte Farbkombinationen
Die in der Heraldik bevorzugten Farbkombinationen beruhen auf der ursprünglichen Notwendigkeit der Erkennbarkeit des Schildträgers. Auch heute werden die bewährten Kombinationen beispielsweise in Gefahren- und Hinweisschildern genutzt.
So sind diese zwölf Varianten gut erkennbar:
- blau auf weiß ↔ weiß auf blau
- gelb auf schwarz ↔ schwarz auf gelb
- grün auf weiß ↔ weiß auf grün
- weiß auf rot ↔ rot auf weiß
- schwarz auf weiß ↔ weiß auf schwarz
- rot auf gelb ↔ gelb auf rot
Notwendige Ausnahmen und echte Verstöße gegen die Farbenregel
Mit nur zwei bzw. drei Tinkturvarianten (Farben und Metalle, ggf. Pelzwerk) lassen sich nicht alle Teilungen und Figuren streng nach der Farbenregel gestalten. Mit der Entfaltung und Verbreitung der Wappen entstanden immer komplexere Motive, in denen sich Aufweichungen der Farbenregel nicht umgehen ließen. Als Grundsatz gilt, dass die Farbenregel desto strikter einzuhalten ist, je schlichter das Wappen gestaltet ist (insbesondere bei Heroldsbildern).
Grundsätzlich wird das großflächige Aneinandergrenzen von Farbe an Farbe bzw. Metall an Metall zwar vermieden, Überdeckungen wie z. B. im Wappen von Senden sind aber erlaubt und gelten nicht als Bruch der Farbenregel, da das überdeckende Motiv als vor oder über dem Hintergrund liegend aufgefasst wird.
Bei kleineren Details, wie der Bewehrung gemeiner Figuren, versucht man zwar, wo möglich, der Farbenregel zu entsprechen, duldet aber eine von der Notwendigkeit diktierte, lockerere Handhabung (z. B. rote Bewehrung am schwarzen Bundesadler).
Bei der Zusammenführung mehrerer Wappen in ein einziges, etwa bei der Heirat zweier Adeliger, wird die Farbenregel nur innerhalb der einzelnen Wappen betrachtet; sich aus der Zusammenziehung ergebende Verstöße gelten ebenfalls nicht als Regelbruch.